Konkurseröffnung | Küssnacht ER SchKG/Liq.-Sachen
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben und die Wirkung der vorinstanzlichen Konkurseröffnung auf den 22. April 2020, 15:00 Uhr, festgesetzt.
- Die reduzierten zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), das Grundbuchamt Küssnacht (1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R), das Handelsre- gister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 22. April 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 22. April 2020 BEK 2020 54 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 2. April 2020, ZES 2019 142);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die A.________ AG ihre Beschwerde vom 7. April 2020 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 2. April 2020 (ZES 2019 142) mit Schreiben vom 21. April 2020 zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO antragsgemäss abzuschreiben ist (KG-act. 1 und 5);
- dass die Wirkung der vorinstanzlichen Konkurseröffnung neu auf den
22. April 2020, 15:00 Uhr, festzusetzen ist, nachdem der Beschwerde auf- schiebende Wirkung gewährt worden war (KG-act. 2);
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskos- ten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben und die Wirkung der vorinstanzlichen Konkurseröffnung auf den 22. April 2020, 15:00 Uhr, festgesetzt.
2. Die reduzierten zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), das Grundbuchamt Küssnacht (1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R), das Handelsre- gister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 22. April 2020 kau